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Konsens statt Widerstand

  • -pa-
  • vor 2 Tagen
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Das österreichische Sexual­strafrecht steht vor einer grundlegenden

Weichenstellung. Während bislang das Prinzip „Nein heißt Nein“ maßgeblich ist, fordern zentrale Akteure im Gewaltschutz einen Paradigmenwechsel hin zum Konsensprinzip –

„Nur Ja heißt Ja“.



Das geltende österreichische Sexualstrafrecht knüpft die Strafbarkeit maßgeblich an das Vorliegen von Gewalt oder an erkennbaren Widerstand der betroffenen Person. Dieses Modell basiert auf einem ablehnungsorientierten Verständnis („Nein heißt Nein“) und setzt faktisch voraus, dass Opfer ihre Ablehnung aktiv artikulieren oder sich körperlich zur Wehr setzen.

Demgegenüber steht das Konsensprinzip, das den Fokus normativ verschiebt: Maßgeblich ist nicht mehr die Gegenwehr, sondern das Vorliegen einer freiwilligen Einwilligung. Sexualität wird damit rechtlich als grundsätzlich zustimmungsbedürftige Interaktion definiert. Sexuelle Handlungen ohne Einwilligung sind demnach per se strafbar.

 

Der Bundesverband der Gewaltschutzzentren Österreichs äußert sich in einem im März 2026 veröffentlichten Positionspapier zur Frage der Umsetzung des Konsensprinzips im österreichischen Sexualstrafrecht. Kritisiert wird, dass im „Nationalen Aktionsplan der österreichischen Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025-2029“, der das Sexualstrafrecht evaluieren und verschärfen soll, um einen strengeren Vollzug sicherzustellen, das Konsensprinzip keine Erwähnung findet.

Es gehe darum, heißt es in dem Positionspapier, wie eine Gesellschaft das Thema Sexualität grundsätzlich verhandelt haben möchte und worauf sie ihren Fokus legt: darauf, ob es selbstverständlich und natürlich sein soll, dass sexuelle Handlungen das Einverständnis jeder beteiligten Person brauchen, oder aber darauf, dass sexuelle Handlungen, zu denen keine Einwilligung vorliegt, abgewehrt werden müssen. Diese Bewertung und die daraus folgende Grenzziehung – welches Grundverständnis sei ausschlaggebend und was soll diesseits und jenseits der Strafbarkeitsgrenze liegen – brauche eine breite Debatte, in gesellschaftlicher, politischer und juristischer Hinsicht.

Karin Gölly, Bundesverbandsvorsitzende der Gewaltschutzzentren, betont: „Derzeit liegt der Fokus im Strafverfahren darauf, ob das Opfer Widerstand geleistet oder seine Ablehnung zum Ausdruck gebracht hat. Das Konsensprinzip bringt eine Entlastung für Betroffene, weil bei diesem der Fokus darauf gerichtet ist, ob in jeder Phase des sexuellen Kontakts eine Einwilligung vorlag.“

 

Karin Gölly: „Das Konsensprinzip bringt eine Entlastung für Betroffene, weil bei diesem der Fokus darauf gerichtet ist, ob in jeder Phase des sexuellen Kontakts eine Einwilligung vorlag.“
Karin Gölly: „Das Konsensprinzip bringt eine Entlastung für Betroffene, weil bei diesem der Fokus darauf gerichtet ist, ob in jeder Phase des sexuellen Kontakts eine Einwilligung vorlag.“

Das österreichische Sexualstrafrecht, in dem „Vergewaltigung“ den Begriff der „Gewalt“ in sich trägt und diese damit zur Strafbarkeit voraussetzt, bräuchte aus Sicht der Gewaltschutzzentren eine völlige Neuausrichtung. Alle Delikte des Sexualstrafrechts sollten unter dem Gesichtspunkt des Konsensprinzips überarbeitet werden. Jeder Tatbestand müsste neu gedacht und wenn nötig, umformuliert werden. Dies unter dem Gesichtspunkt der Prüfung, wie das Konsensprinzip Anwendung finden und zugrunde gelegt werden könnte. Lediglich eine Änderung des § 205a StGB, der die Verletzung der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung unter Strafe stellt und Ausdruck des „Nein heißt Nein“-Prinzips ist, würde zu kurz greifen. Eine Neustrukturierung aller Tatbestände zur besseren Übersichtlichkeit und eine klare Abgrenzung zwischen strafbaren Handlungen gegen Minderjährige und strafbaren Handlungen gegen Volljährige wäre im Zuge dieser Reform ebenfalls nötig.

Mit einer Neuausrichtung sollte auch eine Aktualisierung der Sprache des Sexualstrafrechts einhergehen, fordern die Gewaltschutzzentren. Damit könnten aus der Zeit gefallene Termini wie „geschlechtliche Handlung“, „Beischlaf“, „Blutschande” oder „Missbrauch“ an den Sprachgebrauch des 21. Jahrhunderts angepasst werden. Zusätzlich bräuchte es auf vielen Ebenen Diskussionen zum Thema Sexualität, Maßnahmen zu deren Enttabuisierung sowie die Vermittlung einer (Sexual-)Ethik, die Sexualität, Einvernehmlichkeit, Geschlechterrollen und Gleichberechtigung „neu denkt“. Vom Kindergartenalter an müsste in jeder Schulstufe eine umfassende Sexualerziehung implementiert werden, die ihren Fokus auf die Bedeutung und Notwendigkeit der Einwilligung in sexuelle Handlungen legt. Parallel zu einer derartigen breiten Sensibilisierung, die für einen kulturellen Wandel unerlässlich sei, bräuchte es verpflichtende Trainings für involvierte Berufsgruppen wie Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Gesundheitsberufe, damit traditionelle Sichtweisen und Haltungen sowie die Kommunikation mit betroffenen Menschen überdacht und neu ausgerichtet werden könnten.

 

Europäische Dynamik. Mehrere europäische Staaten haben das Konsensprinzip bereits implementiert. Besonders häufig wird auf Schweden verwiesen, wo seit 2018 ein entsprechendes Modell gilt und die Verurteilungszahlen im Bereich sexualisierter Gewalt signifikant angestiegen sind.

Auch völkerrechtlich ist der Ansatz klar verankert:

• Die Istanbul-Konvention verlangt die Strafbarkeit nicht-einvernehmlicher sexueller Handlungen.

• Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte leitet aus Art. 3 und 8 EMRK eine entsprechende Schutzpflicht ab.

Österreich bewegt sich damit – trotz bestehender Reformankündigungen – derzeit nicht vollständig im Einklang mit diesen internationalen Standards.

 

Dogmatische Neujustierung. Die Einführung des Konsensprinzips würde eine umfassende Neustrukturierung des Sexualstrafrechts erfordern. Eine bloße Anpassung einzelner Tatbestände wäre nicht ausreichend.

Zentrale Elemente einer solchen Reform wären ein Grundtatbestand „Sexuelle Handlung ohne Einwilligung“, mit Implementierung von Qualifikationstatbeständen mit strengerer Strafdrohung. Unter anderem:

• bei Begehung der sexuellen Handlung ohne Einwilligung unter Anwendung von Gewalt, Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben,

• bei schwerer Körperverletzung (§ 84 Abs. 1), Schwangerschaft des Opfers oder wenn das Opfer durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt wird oder der Tod des Opfers eintritt,

• bei Einsatz von oder Drohung mit Waffen oder anderen ebenso gefährlichen Mitteln,

• bei Begehung von zwei oder mehreren Personen,

• bei Begehung auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,

• wenn die Begehung den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch des Opfers zur Folge hat,

• bei Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses oder einer Position der Überlegenheit gegenüber dem Opfer,

• wenn das Opfer eine angehörige Person iSd § 72 StGB ist oder eine Lebensgemeinschaft bestand, unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Wohnsitz besteht oder bestand.

 

Wann liegt keine Einwilligung vor? Die Gewaltschutzzentren wollen auch gesetzlich festgehalten wissen, unter welchen Umständen dezidiert keine Einwilligung vorliegt, und zwar:

• wenn das Opfer bewusstlos ist, schläft, oder aufgrund des sexuellen Übergriffs erstarrt („Freezing“),

• wenn die sexuelle Handlung etwa durch Drohung, physische oder psychische Gewalt, Zwang, Überrumpelung, List oder jegliches andere strafbare Verhalten herbeigeführt wurde,

• wenn die sexuelle Handlung unter Ausnützung des schutzbedürftigen Zustands eines Opfers begangen wurde, so zum Beispiel, wenn das Opfer Angst hat, sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter befindet, oder unter Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen oder jeglichen anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung oder Drogen steht. Darunter fällt aber beispielsweise auch, wenn das Alter, der seelische oder gesundheitliche Zustand, eine Krankheit oder eine Behinderung des Opfers ausgenutzt wird.

 

Beweisproblematik. Ein zentraler Kritikpunkt betrifft die Beweisführung. Diese bleibt jedoch auch im Konsensmodell unverändert schwierig und ist dem Sexualstrafrecht strukturell immanent. Der fehlende Konsens ist weiterhin von den Gerichten festzustellen. Bestehen Zweifel, greift unverändert der Grundsatz in dubio pro reo.

Die Reform verschiebe jedoch den Fokus der Beweiswürdigung: Nicht mehr das Verhalten des Opfers (Gegenwehr), sondern das Vorliegen von Einwilligung stehe im Zentrum.

Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund empirischer Erkenntnisse relevant: Opfer sexualisierter Gewalt zeigten häufig sogenannte „Freeze“-Reaktionen (tonische Immobilität), wodurch aktiver Widerstand ausbleibt. Das bestehende Rechtssystem trage diesem Umstand nur unzureichend Rechnung.

 

Präventionswirkung. Normative Änderungen im Strafrecht hätten regelmäßig auch eine gesellschaftliche Steuerungsfunktion. Die klare rechtliche Verankerung von Einwilligung als Voraussetzung sexueller Handlungen könne:

• gesellschaftliche Standards verändern,

• Kommunikationsverhalten in intimen Situationen beeinflussen und

• präventiv wirken.

Das Konsensprinzip sei daher nicht lediglich symbolisch, sondern Ausdruck staatlicher Schutzpflichten gegenüber der sexuellen Selbstbestimmung.

 

Zentrale Punkte des Konsensmodells:

• Neudefinition der Einwilligung: aktiv, freiwillig, informiert und eindeutig.

• Klare Negativabgrenzung: keine Einwilligung bei Bewusstlosigkeit, Angst, Zwang, Abhängigkeit oder Intoxikation.

• Rücktrittsmöglichkeit: Einwilligung jederzeit widerrufbar.

• Qualifikationstatbestände: etwa bei Gewalt, Waffen, Gruppenhandlungen oder schweren Folgen.

 

Die rechtliche Reform allein genügt jedoch nicht. Erforderlich ist ein umfassender kultureller Wandel:

• Sexualpädagogik: frühzeitige Vermittlung von Einvernehmlichkeit.

• Professionalisierung: verpflichtende Schulungen für Polizei, Jus­tiz und Gesundheitsberufe.

• Enttabuisierung: offene gesellschaftliche Diskussion über Sexualität und Machtverhältnisse.

 

Weitere Reformfelder. Neben der Einführung des Konsensprinzips werden zusätzliche Anpassungen empfohlen:

• Umwandlung der sexuellen Be­läs­tigung (§ 218 StGB) in ein Offizialdelikt.

• Neuverortung von „unbefugten Bildaufnahmen“ im Sexualstrafrecht.

• Ausschluss diversioneller Erledigungen bei Sexualdelikten.

• Spezialisierte Staatsanwaltschaften.

• Erweiterung von Opferrechten im Verbrechensopfergesetz.






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