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Die Rekonstruktion von Terroranschlägen

  • Alfred Ellinger
  • vor 5 Stunden
  • 4 Min. Lesezeit

Die Untersuchung von Terroranschlägen und spektakulären politischen Verbrechen erfordert eine erweiterte Methodik, die insbesondere auch Aspekte der Öffentlichkeitsarbeit umfasst.



Als Vorsitzender der Fachgruppe Strafrecht in der Vereinigung österreichischer Richter habe ich, mit Unterstützung des österreichischen Bundesheeres, dem Amt für Wehrtechnik und dem Institut für gerichtliche Medizin Wien, mehrere Seminare für Richter und Staatsanwälte veranstaltet. Im Rahmen dieser Seminare wurden einige politisch bedeutsame Verbrechen simuliert:

• das Attentat auf General Frederick Kroesen 1981 in Heidelberg, mit einer Panzerfaust und Maschinenwaffen,

• das Attentat mit einer Autobombe auf den türkischen Attaché in Wien im Jahre 1984,

• die Ermordung des spanischen Mi­nis­terpräsidenten Carrero Blanco durch die ETA und andere.

 

Ablauf. Für den Einsatz von derartigen Simulationen im gerichtlichen Ermittlungsverfahren wurde folgender Ablauf erarbeitet:

1. Phase: Auswertung aller Beweismittel (Spuren, Zeugenaussagen, SV-Gutachten usw.), des konkreten Anschlags, der simuliert werden soll.

2. Phase: Erstellung einer vorläufigen integrierenden Ablaufhypothese anhand der vorhandenen Beweismittel.

3. Phase: Rekonstruierende Simulation des Tatablaufs und entsprechende Dokumentation (Foto, Film, Video etc.).

4. Phase: Auswertung des bei der Simulation gewonnenen dokumentarischen Materials und der Spuren.

5. Phase: Vergleich des Materials von Phase 2 mit der Phase 4 und hierdurch Verifizierung oder Falsifizierung der bisherigen Ablaufhypothese des Ermittlungsverfahrens.

6. Phase: Einsatz des dokumentarischen Materials nicht nur im Strafverfahren als Beweismittel, sondern auch gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere in den Medien.

Selbstverständlich sind die bei der Durchführung derartiger Simulationen entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Wie die entstandenen Kosten der durchgeführten Simuationen zeigen, hielten sich diese durchaus in vertretbaren Größenordnungen.

 

Die Häufigkeit von Terroranschlägen oder schweren politischen Verbrechen ist in Österreich glücklicherweise überschaubar. Derartige Verbrechen sind zumeist durch die Verwendung typischer Tatmittel wie Sprengstoff und militärische Waffen im weitesten Sinne gekennzeichnet. Schließlcih snd auch „typische Tatorte“ oder „notwendige Tatorte“ kennzeichnend für derartige Verbrechen. Der politische Mord, das Attentat, der Terroranschlag ist letztlich an die Bewegungen des Opfers gebunden. Erreichbar sind Persönlichkeiten des politischen Lebens in ihren Amtsräumen, bei Wahlversammlungen und im Auto. Während die beiden ersten Orte in der Regel besser geschützt sind, ist dies beim Kraftfahrzeug nicht immer der Fall. Terroranschläge und politische Verbrechen sind daher in Beziehung zu Tatmitteln und Tatorten durch einen typischen modus operandi gekennzeichnet, der sich zumeist gut für Simulationen eignet.

Sehr viele Terroranschläge oder politisch motivierte Verbrechen werden (auch) wegen der zu erwartenden Publizität begangen. Terroristen oder politische Attentäter sichern mit ihren Verbrechen ihren Anliegen Beachtung und halten das Interesse an der Pro­-  blemstellung, auf die sie aufmerksam machen wollen, wach.

 

Spektakulär. Jeder Terroranschlag, jedes politische Verbrechen ist daher zunächst spektakulär. Dadurch werden sie für die Medien interessant.

Auch die Simulation eines Terroranschlages ist, abgesehen von seiner Bedeutung, spektakulär. Spektakulär, wegen der zu erwartenden Erkenntnisse, spektakulär aber auch wegen der vermittelten Nähe zum Terrorgeschehen, der emotionellen Anregung und der Exklusivität. Auch die Simulation eines Terroranschlages oder politischen Verbrechens enthält Dynamik und Dramatik. Dazu kommt, dass eine umfassende, einfache Darstellung möglich ist.

Zu fragen ist, warum informiere ich die Öffentlichkeit?

Was bringt eine solche Information für die Aufklärung eines Terroranschlages, für die Beruhigung der Öffentlichkeit, für die Sicherheitsexekutive (Propagandawirkung, Gefühl der Sicherheit beim Bürger), für eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Öffentlichkeit und den Medien?

 

Nachahmung. Zunächst steht fest, man kann nur soweit informieren, als die noch erforderlichen Untersuchungen nicht gefährdet werden. Die weitaus überwiegende Anzahl der terroris­tischen Verbrechen werden mit verhältnismäßig einfachen Mitteln vollbracht. Es stellt sich daher auch stets die Frage, inwieweit nicht Sympathisanten oder labile Menschen zur Nachahmung angeregt werden.

Wenn es gelingt, aufgrund der Simulation eines Anschlages diesen aufzuklären, wird die publizistische Auswertung der Simulation zu Vertrauen und einem Sicherheitsgefühl bei den Bürgern führen und auch als Erfolg der politisch Verantwortlichen gewertet werden.

Die umfassende Information der Medien durch die Zugänglichmachung der spektakulären Simulation eines Terroranschlages erleichtert die Zusammenarbeit mit Journalisten. Sie bekommen auf bequeme Weise Material für ihre Berichterstattung. Nicht auszuschließen ist jedoch, dass ein Teil der Journalisten im Falle der Veröffentlichung den Behörden Effekthascherei oder gar Geschmacklosigkeit vorwirft. Hier wird jeweils ein Abwägen im Einzelfall erforderlich sein. Je erfolgreicher man bei der Aufklärung mit Hilfe der Simulation des Terroranschlages oder politischen Verbrechens ist, umso eher kann sie publizistisch ausgewertet werden. Wie schon erwähnt, ist dies nur statthaft, wenn weitere Ermittlungen nicht gefährdet werden und in einer Form, in der keine Anleitung für künftige Verbrechen gegeben wird.

 

Beweisen heißt, den oder die, die zur Entscheidung berufen sind, davon zu überzeugen, dass – für den gegenständlichen interessierenden Fall – eine Handlungsweise (ein Geschehen) so und nicht anders stattgefunden hat.

Gemäß § 258 Abs. 1 StPO hat das Gericht bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie in der Hauptverhandlung verlesen worden sind.

Für die Simulation eines Terroranschlages oder politischen Verbrechens bedeutet dies, dass die Simulation (Rekonstruktion) reproduzierbar erfolgen muss, d.h., dass alle für die Entscheidung wesentlichen Fragen und Details fotografisch und/oder filmisch dokumentiert werden, zum Akt kommen und den Richtern (Berufsrichter, Geschworene, Schöffen) sowie den Parteien in der Hauptverhandlung vorgeführt werden. Auch Filme und Fotografien sind Beweismittel, die im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung verwertet werden können.

Da gemäß § 3 StPO alle zur Belas­tung und Verteidigung des Angeklagten oder Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen sind, können prozesstaktische Überlegungen hier keine Rolle spielen.

 

Analyse der Taktik. Der informatorischen Aufarbeitung nach einem Terroranschlag oder politischen Verbrechen kommt selbstverständlich wesentliche Bedeutung zu. Die Simulation derartiger Verbrechen führt zur Aufklärung des Sachverhalts und schafft kriminologische Untersuchungsergebnisse, sowie Erkenntnisse über tatsächlich oder mögliche Verletzungsfolgen. Darüberhinaus wird eine Analyse der Taktik der Täter ermöglicht.

Damit werden die anlässlich einer Simulation des Terrorgeschehens erzielten Ergebnisse auch neue Erkenntnisse für künftige Einsatzplanungen, für die Vorbeugung zur Verhinderung künftiger terroris­tischer Verbrechen und für mögliche Schutzmaßnahmen geschaffen. Die detailgetreue Rekonstruktion eines Attentates ermöglicht der Sicherheitsexekutive ein anschauliches Lernen.

Die Simulationsmethode stellt ein wesentliches Hilfsmittel zur Aufklärung von Tötungsdelikten mit politischer Tragweite dar.       

 

Literatur:

Benda R., Gabriel I.: Terror rot/weiß/rot, Politische Kriminalität in Österreich, Presdok A.G., Zürck, 1989.

Denk W., Missliwetz J.: Rekonstruktion eines politischen Attentats – Täter oder Opfer? Arch. f. Krim. 1991.

Ellinger A.: Terror und Terrorabwehr, Edition Roetzer, Eisenstadt, 1990.

Hentig V.: Zur Psychologie der Einzeldelikte II, der Mord, Tübingen 1956.

Middendorf W.: Kriminologie des politischen Mordes, Kriminalistik, S 597 ff., 661., 1982.

Missliwetz I., Wieser I.: Forensische Probleme der Begutachtung eines Terroranschlages am Flughafen Schwechat bei Wien, Gerichtsmedizin 46, 477, 1988. Die Simulation von Terroranschlägen und Attentaten als Hilfsmittel zur Aufklärung und Rekonstruk­tion von Tötungsdelikten mit politischer Tragweite.

Missliwetz J, Ellinger A., Wieser I.: Gerichtsmedizin Band XLIX 353 ff., 1991.

 

 

 

 

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