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Alternativen zur Haft

fg
vor 43 Minuten
9 Min. Lesezeit

Österreich sperrt im Verhältnis zur Bevölkerung deutlich mehr Menschen ein als etwa Deutschland oder die Schweiz. Gleichzeitig erschweren Überbelegung und Personalmangel in den Justizanstalten jene Resozialisierungsarbeit, die weitere Straftaten verhindern soll. Das Netzwerk Kriminalpolitik fordert deshalb einen Kurswechsel bei kurzen Freiheitsstrafen und legt dafür konkrete Gesetzesvorschläge vor.



Die Zahlen beschreiben ein strukturelles Problem: Mit Stichtag 1. Juni 2026 umfasste der Insassenstand im österreichischen Straf- und Maßnahmenvollzug 10.096 Personen. Davon befanden sich 9.124 Menschen in Justizanstalten und forensisch-therapeutischen Zentren. Einer Kapazität von 8.422 Plätzen stand damit eine Auslastung von 108,34 Prozent gegenüber. Zugleich lag die Gefangenenrate mit 105 Inhaftierten je 100.000 Einwohner deutlich über jener der Schweiz mit 78 und Deutschlands mit 69. Ein Hafttag kostete 2025 durchschnittlich 182,28 Euro. Diese Zahlen stehen am Beginn des im Juli 2026 veröffentlichten Papiers „Entlastung der Gefängnisse durch gesetzgeberische Maßnahmen“ des Netzwerks Kriminalpolitik.

Das Netzwerk sieht das Problem allerdings nicht allein in fehlenden Haftplätzen. Überbelegung und Personalmangel verstärkten einander. Werkstätten und Betriebe müssten wegen fehlenden Personals geschlossen werden, bei medizinischen und psychiatrischen Fachdiensten bestünden Unterbesetzungen. Die Folgen seien überfüllte Haft­räume, weniger Beschäftigung und eine unzureichende individuelle Betreuung. Das Papier verweist dabei auch auf menschenrechtliche Risiken sowie auf Untersuchungen, wonach Überbelag und lange Einschlusszeiten mit mehr Gewalt innerhalb von Justizanstalten verbunden sind.


Wolfgang Gratz: „So angespannt und kritisch wie derzeit war die Situation noch nie.“
Wolfgang Gratz: „So angespannt und kritisch wie derzeit war die Situation noch nie.“

Beim Pressegespräch am 17. September 2026 zeichnete der Kriminologe Univ. Prof. Dr. Wolfgang Gratz ein noch zugespitzteres Bild. In den vergangenen sechs Jahren sei die Zahl der im Vollzug befindlichen Personen um 16 Prozent gestiegen. Selbst zusätzliche Haftplätze könnten daher, sollte sich dieser Trend fortsetzen, rasch wieder durch steigende Insassenzahlen aufgezehrt werden. Gratz verwies zudem darauf, dass Überbelegung unmittelbar auf den Vollzugs­alltag durchschlage: weniger Arbeit für Gefangene, weniger Aus- und Weiterbildung, weniger Betreuung und mehr Ressourcen, die für akutes Krisenma­nagement statt für längerfristige Resozialisierung benötigt würden.

Seine Einschätzung der Situation fällt entsprechend drastisch aus. „So angespannt und kritisch wie derzeit war die Situation noch nie“, sagte Gratz, der nach eigenen Angaben den österreichischen Strafvollzug seit mehr als fünf Jahrzehnten kennt. Das Zusammentreffen von zu wenig Personal und zu vielen Insassen führe dazu, dass „man die Menschenrechtskonformität des österreichischen Vollzugs ernsthaft infrage stellen muss“. Gratz bezeichnete den Straf- und Maßnahmenvollzug in seiner gegenwärtigen Form zudem als Sicherheitsrisiko.


Friedrich Forsthuber: „Ziel ist ein zukunftssicherer und menschenrechtskonformer Vollzug, in dem auch die Justizwache ihre Aufgaben unter angemessenen Bedingungen erfüllen kann.“
Friedrich Forsthuber: „Ziel ist ein zukunftssicherer und menschenrechtskonformer Vollzug, in dem auch die Justizwache ihre Aufgaben unter angemessenen Bedingungen erfüllen kann.“

Wenn Haft Resozialisierung erschwert. Hinter den Reformvorschlägen steht deshalb eine grundsätzliche Frage: Wer muss tatsächlich in Haft – und bei wem lässt sich der Zweck einer Sanktion außerhalb einer Justizanstalt mindestens ebenso gut oder sogar besser erreichen?

Das Netzwerk argumentiert mit Erkenntnissen der Sanktionsforschung. Freiheitsentzug sei keineswegs jene Sanktion, die am zuverlässigsten zu einem straffreien Leben führe. Das Papier verweist darauf, dass erneute Straffälligkeit nach Haftstrafen häufiger auftreten könne als nach milderen Sanktionen und dass Personen, die ihre Haftstrafe vollständig verbüßen, häufiger erneut straffällig würden als vorzeitig bedingt Entlassene. Entscheidend sei zudem die konkrete Qualität des Vollzugs: individuelle Betreuung, geeignete Interventionen und das Haftklima. Gerade diese Voraussetzungen seien unter Bedingungen von Überbelegung und Personalmangel immer schwieriger herzustellen.

Gratz formuliert das Problem für kurze Freiheitsstrafen besonders deutlich. Bei Haftzeiten von weniger als einem Jahr gebe es keine besonderen Programme, auch die Entlassung werde nicht sonderlich vorbereitet. Sozial kons­truktive Maßnahmen seien, gemessen an der Rückfälligkeit, Inhaftierungen überlegen, insbesondere bei kurzen Freiheitsstrafen.

Ähnlich argumentiert Dr. Hubert Stanglechner, Rechtsanwalt und Mitglied der Vereinigung österreichischer Strafverteidiger. „Im österreichischen Strafvollzug, wenn es um kurze Freiheitsstrafen geht, passiert eigentlich nicht viel“, sagte er. Resozialisierung finde bei kurzen Haftstrafen kaum statt: „Das ist in Wahrheit ein reiner Verwahrungsvollzug.“ Nach den von ihm präsentierten Daten befanden sich im Durchschnitt der Jahre 2020 bis 2024 rund 4.950 Personen mit unbedingten Freiheitsstrafen von höchstens einem Jahr im Strafvollzug.

Das bedeutet nicht, dass das Netzwerk Kriminalpolitik generell gegen Freiheitsstrafen argumentiert. Vielmehr zieht sich durch die Vorschläge eine Differenzierung zwischen Personen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgeht oder die schwere Straftaten begangen haben, und jenen, die wegen vergleichsweise geringfügiger Delikte oder kurzer Freiheitsstrafen in Haft sind.

Mag. Friedrich Forsthuber, Präsident des Landesgerichts für Strafsachen Wien und Obmann der Fachgruppe Strafrecht in der Richtervereinigung, betonte beim Pressegespräch, man wolle „den Strafvollzug nicht schlechtreden“. Ziel sei vielmehr ein zukunftssicherer und menschenrechtskonformer Vollzug, in dem auch die Justizwache ihre Aufgaben unter angemessenen Bedingungen erfüllen könne. Resozialisierung benötige allerdings Ressourcen. Gerade hier zu sparen, sei „ein Sparen am falschen Ort“.„Schwitzen statt Sitzen“. Der wohl markanteste Vorschlag des Netzwerks betrifft die gemeinnützige Arbeit. Schon derzeit können Ersatzfreiheitsstrafen von weniger als neun Monaten durch gemeinnützige Leistungen abgewendet werden. Dabei entsprechen vier Stunden gemeinnütziger Arbeit einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Netzwerk will dieses Modell auf unbedingte primäre Freiheitsstrafen beziehungsweise unbedingte Teile teilbedingter Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten ausweiten. Die Entscheidung dafür soll freiwillig erfolgen. Wer die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt, müsste die verbleibende Freiheitsstrafe verbüßen.

Forsthuber fasste den Ansatz unter dem Schlagwort „Schwitzen statt Sitzen“ zusammen. Gemeinnützige Leis­tungen hätten sich bereits in der Diversion und als Alternative zur Ersatzfreiheitsstrafe bewährt. Für Menschen mit Freiheitsstrafen bis neun Monate sei der Ansatz aus seiner Sicht besonders interessant: In der Haft könnten sie während dieser kurzen Zeit oft nicht sinnvoll beschäftigt werden, während gemeinnützige Arbeit mit sozialer Begleitung bessere Möglichkeiten zur Resozialisierung eröffnen könne.

Vorgesehen ist dabei keine unterschiedslose Umwandlung von Haftstrafen. Das Netzwerk orientiert sich an den Kriterien, die das Strafvollzugsgesetz bereits für einen Strafaufschub kennt. Besteht eine besondere Gefährlichkeit für den Staat, Personen oder Eigentum, soll die Alternative ausgeschlossen werden können. Damit soll verhindert werden, dass Personen in das Modell einbezogen werden, bei denen Sicherheitsinteressen einen Freiheitsentzug erfordern.

Auch der Einwand, gemeinnützige Arbeit könne als Zwangsarbeit verstanden werden, greift nach Ansicht Forsthubers nicht. Das Modell soll – ähnlich wie der elektronisch überwachte Hausarrest – auf einem Antrag des Verurteilten beruhen. „Wenn es der Verurteilte beantragt, dann findet das nur bei Freiwilligkeit statt“, erklärte Forsthuber.


Mehr als eine Ersatzstrafe. Wie ein solcher Ausbau praktisch funktionieren könnte, erläuterte Dr. Dina Nachbaur, Geschäftsführerin von NEUSTART. Die Organisation verfügt bereits über umfangreiche Erfahrung bei der Vermittlung gemeinnütziger Leis­tungen. Im Jahr 2025 betreute NEUSTART nach ihren Angaben rund 2.700 Klientinnen und Klienten im Bereich der diversionellen gemeinnützigen Leis­tungen. 32 Prozent waren Jugendliche, 18 Prozent junge Erwachsene und 50 Prozent Erwachsene. Mehr als 2.000 gemeinnützige Organisationen arbeiten demnach mit NEUSTART zusammen – vom Roten Kreuz bis zu kleinen regionalen Vereinen.


Dina Nachbaur: „Das ist etwas, was an die Gesellschaft zurückgegeben wird.“
Dina Nachbaur: „Das ist etwas, was an die Gesellschaft zurückgegeben wird.“

Die Tätigkeit wird dabei möglichst an Fähigkeiten und Interessen ange­passt. Gerade für Jugendliche könne die gemeinnützige Leistung deshalb mehr sein als die bloße Erfüllung einer strafrechtlichen Verpflichtung. Sie könne erstmals Einblicke in bestimmte Berufsfelder vermitteln oder eine Tagesstruktur schaffen. Nachbaur berichtete, dass sich manche Menschen nach Erfüllung ihrer vorgeschriebenen Stunden freiwillig weiter bei der jeweiligen Organisa­tion engagierten.

Allerdings warnt sie davor, ge­meinnützige Arbeit als organisatorischen Selbstläufer zu betrachten. NEUSTART fungiere als Bindeglied zwischen Verurteilten und Einrichtungen. Gerade Menschen, die eine Geldstrafe nicht bezahlen können und deshalb von einer Ersatzfreiheitsstrafe bedroht sind, hätten häufig weitere Probleme: Arbeitslosigkeit, Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu halten, oder andere soziale Belastungen. Die Begleitung könne deshalb entscheidend dafür sein, dass die gemeinnützige Arbeit tatsächlich absolviert werde und im günstigsten Fall zu einer stabileren Lebensführung beitrage.

„Das ist Resozialisierung im weites­ten Sinne“, beschrieb Nachbaur diesen Ansatz. Es gehe letztlich um die Fragen: „Wie gestalte ich mein Leben? Wo muss ich aufpassen, dass ich nicht wieder in Konflikt mit dem Strafrecht komme?“ Gemeinnützige Leistungen als Alternative zur Primärfreiheitsstrafe würden daher zusätzliche Ressourcen für Betreuung und Vermittlung erfordern.

Nachbaur verweist auch auf Ergebnisse aus der bestehenden Praxis. 2025 sei bei 81 Prozent der Fälle diversioneller gemeinnütziger Leistung eine Verfahrenseinstellung erfolgt. Nach einer von ihr angeführten Studie seien drei Jahre danach 81 Prozent der Betroffenen straffrei geblieben. Bei Vermögensdelikten nennt sie außerdem einen Vergleich, wonach drei Jahre nach einer Verurteilung 54 Prozent unbescholtener Jugendlicher straffrei geblieben seien, gegenüber 70 Prozent nach gemeinnützigen Leistungen.

Gemeinnützige Arbeit habe darüber hinaus einen unmittelbar sichtbaren gesellschaftlichen Nutzen. Die Tätigkeiten reichen von Pflegeheimen über Essensausgaben bis zu Bauhöfen. „Das ist etwas, was an die Gesellschaft zurückgegeben wird“, sagte Nachbaur. Gerade bei Menschen, die nicht gefährlich seien und nur eine kurze Freiheitsstrafe zu verbüßen hätten, könne dies ein wichtiges Argument für eine Alternative zur Haft sein.

Nach Angaben Nachbaurs konnten durch gemeinnützige Leistungen statt Ersatzfreiheitsstrafen im Jahr 2025 mehr als 40.000 Hafttage vermieden werden. Bei Haftkosten von rund 182 Euro pro Tag ergibt das rechnerisch eine Größenordnung von mehr als 7,2 Millionen Euro an Haftkosten – wobei diese einfache Multiplikation nicht mit einer budgetären Nettoeinsparung gleichgesetzt werden kann, weil auch Vermittlung und Betreuung Ressourcen benötigen.


Bedingte Entlassung nach der Hälfte. Ein zweiter zentraler Vorschlag setzt nicht vor, sondern während des Strafvollzugs an. Das Netzwerk bezeichnet ihn als „Back-Door-Variante“: Personen, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einem unbedingten Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr verurteilt wurden, sollen zu einem festgelegten Stichtag nach Verbüßung der Hälfte ihrer Strafe bedingt entlassen werden. Der nachgesehene Strafrest könnte damit maximal sechs Monate betragen. Vorgesehen ist eine Probezeit von einem Jahr. Bereits angeordnete Weisungen oder Bewährungshilfe würden weiterbestehen.

Stanglechner sieht darin eine Maßnahme, die kurzfristig eine spürbare Wirkung auf den Belag entfalten könnte. Die Betroffenen hätten zumindest die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe verbüßt und damit das „Haftübel verspürt“. Zugleich handle es sich aufgrund der Strafhöhe grundsätzlich nicht um jene Gruppe, auf die sich die Diskussion über hochgefährliche Straftäter konzentriere. Eine einjährige Probezeit und eine Betreuung durch die Bewährungshilfe hält er für sinnvoll.


Hubert Stanglechner: „Das ist in Wahrheit ein reiner Verwahrungsvollzug.“
Hubert Stanglechner: „Das ist in Wahrheit ein reiner Verwahrungsvollzug.“

Der Vorschlag soll auch Unterschiede in der gegenwärtigen Entlassungspraxis überwinden. Stanglechner sprach von erheblichen regionalen Differenzen. Hinter ihnen stünden unterschiedliche Strukturen und Herangehensweisen an dieselben gesetzlichen Bestimmungen. Er verwies auf ein „Ost-West-Gefälle“ bei Sanktionen und auf Unterschiede zwischen verschiedenen Typen von Jus­tizanstalten.


Elektronisch überwachter Hausarrest. Als weitere „Front-Door-Variante“ – also als Maßnahme, die den Zugang zum Gefängnis reduzieren soll – fordert das Netzwerk eine stärkere Nutzung des elektronisch überwachten Hausarrests. Dieser soll insbesondere bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr forciert werden.

Die Überlegung dahinter: Der elektronisch überwachte Hausarrest ist bereits Teil des Strafvollzugs, vermeidet aber die Unterbringung in einer Justizanstalt. Voraussetzung ist unter anderem eine geeignete Beschäftigung.

Nach geltendem Recht können darunter Er­werbs­tätigkeit, Ausbildung, Kinderbetreuung, gemeinnützige Arbeit oder andere Tätigkeiten fallen, die der Wiedereingliederung dienen. Das Netzwerk schlägt vor, auch tagesstrukturierende und ehrenamtliche Tätigkeiten stärker zu nutzen und Betroffene gezielt über diese Möglichkeiten zu informieren.

Damit stehen die verschiedenen Reformvorschläge nicht isoliert nebeneinander. Sie folgen einem gemeinsamen Prinzip: Wo Freiheitsentzug aus Sicherheitsgründen nicht zwingend erforderlich ist, sollen Sanktionen genutzt werden, die soziale Bindungen, Arbeit und Tagesstruktur möglichst erhalten und zugleich eine kontrollierte Resozialisierung ermöglichen.


Ein Monat für Bagatelldelikte. Besonders konkret wird das Papier bei geringfügigen Vermögensdelikten. In der Praxis komme es vor, dass Menschen wegen des Diebstahls einer Sache im Wert von wenigen Euro zu mehreren Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt werden, insbesondere wenn sie bereits mehrfach einschlägig auffällig geworden sind.

Das Netzwerk schlägt vor, bei Vermögensdelikten mit einem Wert von höchstens 100 Euro die Freiheitsstrafe auf maximal einen Monat zu begrenzen. Dafür könnten bestehende Privilegierungen im Strafgesetzbuch erweitert werden. In einem weitergehenden Reformschritt könne grundsätzlich diskutiert werden, ob bei Bagatelldelikten überhaupt noch eine Freiheitsstrafe angedroht werden müsse. Stanglechner illustriert die Problematik mit einem einfachen Beispiel: Selbst bei wiederholten Delikten könne es sich beim konkreten Tatunrecht lediglich um den Diebstahl „vielleicht einer Flasche Bier“ handeln. Wenn in solchen Fällen überhaupt eine unbedingte Freiheitsstrafe erforderlich sei, solle sie nach dem Vorschlag höchs­tens einen Monat betragen.

Forsthuber sieht darin ebenfalls eine rasch umsetzbare Reform. Bei Vermögensdelikten bis 100 Euro und ohne Gewerbsmäßigkeit könne die Freiheitsstrafe auf höchstens einen Monat begrenzt werden. Auch diese kurze Strafe könnte wiederum durch gemeinnützige Leistungen ersetzt werden.


Mehr Spielraum für Richter. Das Reformpapier geht noch einen Schritt weiter und beschäftigt sich mit Strafuntergrenzen. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass Straftatbestände sehr unterschiedliche konkrete Sachverhalte erfassen. Ein ausreichend weiter Strafrahmen ermögliche dem Gericht, auf die Besonderheiten des Einzelfalls zu reagieren. Zwingende Mindeststrafen könnten dagegen bei atypisch leichten Fällen zu Sanktionen führen, die das Netzwerk für unverhältnismäßig hält.

Kritisiert werden unter anderem Erweiterungen des § 39a StGB durch das Gewaltschutzgesetz 2019 sowie § 19 Abs. 4 JGG für junge Erwachsene. Das Netzwerk schlägt vor, den richterlichen Entscheidungsspielraum wieder zu erweitern. Als weiteres Beispiel nennt das Papier Raub mit schwerer Körperverletzungsfolge nach § 143 Abs. 2 StGB. Es problematisiert, dass bereits relativ geringe Unterschiede bei einer Verletzung zu erheblich unterschiedlichen Mindeststrafdrohungen führen können.

Dabei gehe es dem Netzwerk ausdrücklich nicht darum, schwere Taten generell milder zu bestrafen. Sein Argument ist vielmehr ein strafzumessungsrechtliches: Hohe Strafobergrenzen könnten für außergewöhnlich schwere Fälle erhalten bleiben, während niedrigere Mindeststrafen den Gerichten bei atypisch leichten Fällen mehr Spielraum für eine schuldangemessene Sanktion geben würden.


Haftplätze für jene, die sie brauchen. Forsthuber beschreibt die Grund­idee der Reformen mit dem medizinischen Begriff der „Triage“. Die Analogie ist bewusst zugespitzt: Knappe Ressourcen sollten dort eingesetzt werden, wo sie am dringendsten benötigt werden. Im Strafvollzug bedeute das, die vorhandenen Plätze und insbesondere die knappen Betreuungsressourcen stärker auf jene Menschen zu konzentrieren, die wegen ihrer Gefährlichkeit oder der Schwere ihrer Straftaten tatsächlich in Haft bleiben müssen.

„Wenn Häftlinge nicht beschäftigt werden können, beschäftigen sie uns“, zitierte Forsthuber einen früheren Leiter der Justizanstalt Stein. Hinter dem Bonmot steht ein praktisches Problem: Überbelegung führt nicht nur zu Platzmangel. Sie bindet Personal und reduziert gerade jene Arbeits-, Ausbildungs- und Betreuungsangebote, die einen geordneten Vollzug ermöglichen und auf das Leben nach der Haft vorbereiten sollen.

Die Reformvorschläge beträfen deshalb gerade nicht „die Banden“ oder „die Hochgefährlichen“, betonte Forst­huber. Es gehe um Menschen, die keine besonders gravierenden Straftaten begangen hätten und nicht als besonders gefährlich einzustufen seien. Für diese Gruppe könnten andere Formen der Sanktionierung und Resozialisierung sinnvoller sein.

Das Netzwerk verbindet damit kriminalpolitische, organisatorische und ökonomische Argumente. Weniger kurze Freiheitsstrafen sollen den Belag reduzieren. Gemeinnützige Leistungen sollen zugleich eine Sanktion darstellen, die für die Gesellschaft unmittelbar sichtbar ist. Bedingte Entlassungen und Bewährungshilfe sollen den Übergang in ein straffreies Leben unterstützen. Elektronisch überwachter Hausarrest soll Haft vermeiden, ohne auf Kontrolle zu verzichten. Und eine stärkere Begrenzung von Freiheitsstrafen bei Bagatelldelikten soll verhindern, dass knappe Haftressourcen für geringfügiges Tatunrecht eingesetzt werden.

 

 

 


 


 

 

 


 

 

 

 

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